Die Einvernahmetechnik (oben E. 6.7), der Anwendungsbereich von Genugtuungsleistungen(E. 6.8 ff.), die Ermittlungder Tagessatzhöhe(E. 6.13 ff., E. 8.12 und E. 12.6), die Voraussetzungen der notwendigen bzw. unentgeltlichenamtlichen Verteidigung (E. 6.18 ff. und E. 11.6 ff.), der Stundensatzfür die amtlicheVerteidigung(E. 6.21), die Honorargenehrnigungder amtlichen Verteidigung durch das Obergericht ab einer bestimmtenSumme (E. 6.22), die Kostenteilungder Entschädigungfür amtlicheVerteidiger, die in verschiedenen Kantonen tätig waren (E. 7.9 f.), die angemessene Strafart bei Asylbewerbern (E. 7.13 f.), die Anwendung von Geldstrafen und Verbindungsbussen (E. 7.16),