21.3 Die untersuchten Fälle zeigten, dass die Oberstaatsanwältin nicht nur grundlegende Führungsansprüche vermissen liess, sondern auch eine fachlich vollkommen ungenügende Fallbearbeitung offenbarte. Der Oberstaatsanwältin fehlt es dabei am grundlegenden Handwerkszeug für eine staatsanwaltliche Tätigkeit, weshalb sie die Verfahren häufig fehlerhaft und bundesrechtswidrig geführt hat. Somit sind folgende Punkte zu beanstanden: Die Einvernahmetechnik (oben E. 6.7), der Anwendungsbereich von Genugtuungsleistungen(E. 6.8 ff.), die Ermittlungder Tagessatzhöhe(E. 6.13 ff., E. 8.12 und E. 12.6), die Voraussetzungen der notwendigen bzw. unentgeltlichenamtlichen Verteidigung (E. 6.18 ff.