(E. 21.4). Eine – unzulässige – Effizienzsteigerung erreichte die Oberstaatsanwältin zudem durch eine bundesrechtswidrige Nichtanwendung der strafrechtlichen Landesverweisung, wodurch Fälle im Strafbefehlsverfahren statt mittels Anklage er- Seite 106 ledigt werden konnten. Schliesslich dienten nicht bundesrechtskonformeGenugtuungszahlungen an Opfer wohl (auch) dazu, diese von der Ergreifung von Rechtsmitteln abzuhalten