Rechtshilfeverfahrenwurden und werden mangels Priorität nur schleppend vorangetrieben, aber auch formale Dinge, wie die Aktenführung vernachlässigt. Indem die Oberstaatsanwältin notwendigeVerfahrenshandlungen nicht vornahm und Fälle ohne rechtliche Grundlage einstellte, konnte sie die Erledigungen hoch und den Arbeitsaufwandgleichzeitigtief halten. Ausserdem erfolgtenEinstellungen auch wegen verfahrensrechtlicher Schwächen der Oberstaatsanwältin (hierzu auch unten E. 21.3), aber auch wegen möglicherund strafrechtlichnoch zu untersuchender Begünstigungshancllungen(E. 21.4).