Überhaupt lässt sie die anderen Staatsanwälte und das Sekretariatzu fest gewähren und setzt nur vereinzeltRichtlinien,die jedoch entweder nicht allgemein bekannt zu sein scheinen und/oder nicht umgesetzt werden. Beispiele betreffen die fehlende einheitlicheAktenführung (oben E. 5) und Entschädigung der amtlichen Verteidigung (oben E. 6), die Handhabungvon Rechtshilfefällenim Ausland (oben E. 8), die Begründungsdichte von Strafbefehlen (oben E. 9), die Fallzuteilung und die Fallzuständigkeiten (oben E. 16), die Registrierung neuer Fälle (oben E. 18), das RegIement über die Organisationder Staatsanwaltschaft(oben E. 18.8 ff.), die Einsetzung von