21.2.2 Der Oberstaatsanwältin konnte keine Pendenzenmanipulation nachgewiesen werden. Allerdings hat sie hinsichtlichder RegistrIerung von Fällen mit unbekannter Täterschaft durch die Staatsanwaltschaftkeine befriedigendeLösung erreicht (oben E. 3 und 4.). Sie scheint auch nicht in die in jüngere Zeit vorgenommenen Änderungen der Fallerledigung