Die Schlussfolgerungenaus den analysiertenVerfahren werden nachfolgend dargestellt. Die Verfehlungen der Oberstaatsanwältinlassen sich dabei in drei Kategorien einteilen. Erstens nahm die Oberstaat$anwältin ihre Führungsverantwortung als Oberstaatsanwältin nicht bzw. unzureichend wahr (unten E. 21.2). Zweitens hat sie mehrfach eine fachlich ungenügende Fallbearbeitung an den Tag gelegt (unten E. 21.3). Drittens bestehen Anzeichen mehrerer möglicherweisestrafrechtlichrelevanterVerhaltensweisendurch die Oberstaatsanwältin (unten E. 21.4).