Diesfalls hätte die Leiche ohne Legalinspektion durch den Kantonsarzt freigegebenen werden können. Im vorliegenden Fall wurde neben einer Leichenschau durch die Rega jedoch auch eine Legalinspektiondurch den nach der Überführungdes Leichnams in das KantonsspitaË Ot:>waldenaufgebotenen Amtsarzt und stellvertretenden Kantonsarzt, Dr. med. S., durchgeführt.Da der vorliegend in Frage stehende Todesfall nach Angaben der Oberstaatsanwältinklarerweisekein agT gewesen ist, hätte durch die korrekte Handlung der Oberstaatsanwältin eine Legalinspektion vermieden werden können.