20.13 Die obenstehenden Ausführungen zeigen, dass die Oberstaatsanwältin gehalten war, am Tatort zu erscheinen und als Verfahrensleiterin die notwendigen Weichenstellungen, vorzunehmen. Das bedeutete konkret: Sie hätte als Vertreterin der Staatsanwaltschaft entscheiden müssen, ob der vom Rettungsarzt als agT eingestufte Todesfall tatsächlich ein solcher ist oder ob vielmehr "keine Anzeichen auf unnatürlichenTod" des Verstorbenen besteht. Diesfalls hätte die Leiche ohne Legalinspektion durch den Kantonsarzt freigegebenen werden können.