Dies geschiehtkorrekterweiserst in einer späterenPhase, wenn die Staatsanwaltschaft dies ausdrücklichfür eine Legalinspektionanordnet. Die Staatsanwaltschafthat vor diesem Hintergrund bei jedem durch den Haus-/Rettungsarzt als agT bezeichneten Todesfall auszurücken, um die weiteren Anordnungen gemäss Art. 253 StPO vornehmen zu können