In allen Fällen füllt der anwesende Arzt eine Todesbescheinigung aus und macht im Falle eines aussergewöhntichen Todesfalles Meldung an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft. Das Schema bleibt insofern unklar, als nicht ersichtlich ist, wie die Aufgebote zu erfolgen haben, falls die Staatsanwaltschaft direkt durch den Arzt alarmiert wird. Diesfalls wird die Staatsanwaltschaft die Polizei verständigen, damit diese die weiteren Aufgebote (z.B. die Kriminalpolizei oder den Kriminaltechnischen Dienst) auslösen kann. Die Staatsanwaltschafthat sodann zu entscheiden, ob ein aussergewöhnlicherTodesfall ausgeschlossen werden kann.