Deutlich wird immerhin, dass die Oberstaatsanwältin ihre oben (E. 20.10) beschriebene Führungsfunktionin der Koordinationbis anhin zu wenig bzw. nicht wahrgenommen hat. Letztlicherscheint der von Dr. med. S. beschriebene Prozessablauf (oben E. 20.7) nachvollziehbar und sinnvoll. Er entspricht im Wesentlichen dem von der Oberstaatsanwältin eingereichten Ablaufschema der Kantonspolizei Obwalden, das mit den beteiligten instanzen besprochen und gemäss Oberstaatsanwältin seit 2016 unverändert geblieben ist.