passung'’ des verwendeten Todesscheines und schliesslich betreffend Anpassung von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen dahingehend gefasst, dass nichtmehr eine nichtsichtbare Todesursache, sondern die Plausbilitätder Todesart als Kriterium aufgenommen werden sollte. Für letztere Massnahme soll der Leiter des Gesundheitsamtes verantwortlich zeichnen.