rechtlichen Definition tatsächlich abweichen. Wie Dr. med. S. richtig feststellt (Protokoll, Frage 37), ist der Begriff des agT jedoch kein medizinischer, sondern ein rechtlicher, weshalb es den rechtlichen Instanzen obliegt, diesen Begriff korrekt zu handhaben und die beteiligten Medizinalpersonen entsprechend auszubilden. Leitlinien zur Handhabung bilden die erwähnten Art. 253 Abs. 1 StPO und ergänzend 12 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen.Die zuständige rechtlicheInstanz ist die Staatsanwaltschaft bzw. die ihr vorstehende Oberstaatsanwältin.