20.9 Aufgrund der Aussagen der Oberstaatsanwältin und des stellvertretenden Kantonsarztes wird zum einen eine ungleiche Auslegung des aussergewöhnlichenTodesfalles ersichtlich, zum anderen, namentlich bei der Oberstaatsanwältin, eine Unklarheit, in welchen Fällen auszurücken ist. SIe offenbartdies mit dem Eingeständnis (vgl. oben E. 20.2), es sei nicht mehr so, dass die Staatsanwaltschaftvor Ort entscheide, ob der Amtsarzt komme oder nicht, sondern meistens werde der Amtsarzt schon von der Polizei oder vom Rettungsdienst informiert. In der Folge beklagt sie die abweichende Auffassung eines agT durch die Ärzte, lässt jedoch offen, inwieferndiese von der staatsanwaltschaftlichenbzw.