Diese Autoren begründen dies nachvollziehbar mit den weiteren Anordnungen gemäss Art. 253Abs. 2 und 3 (LeËchenfreigabe oderAnordnungeinerObduktion).Zudemsei der persönliche Eindruck am Fundort unerlässlich, weshalb vor Ort Verpasstes nicht mehr nachgeholtwerden könne. Wichtig sei auch der Erfahrungsschatz, die direkten Kontakte zur Tatortcrew und die durch die Anwesenheit vermittelte Wertschätzung (Zollinger/Kipfer, a.a.O.)