Bei einem aussergewöhnlichen Todesfall hat der Pikett-Staatsanwalt zwingend auszurücken, um die weiterenWeichenstellungenzu treffen. Die Strafprozessordnurlgschreibt ein Erscheinen zwar nicht direkt vor, im Schrifttum wird aber mit guten Gründen vertreten, dass die Anwesenheit der Staatsanwaltschaftdie Regel sein sollte (Zollinger/Kipfer,Basler KommentarSchweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, Art. 253 N. 43). Diese Autoren begründen dies nachvollziehbar mit den weiteren Anordnungen gemäss Art.