Seite 101 20.8 Art. 253 Abs. 1 StPO und Art. 12 Abs. 1 der kantonalenVerordnung über Friedhöfe und Bestattungen definieren somit beide einen aussergewöhnlichen Todesfall, wobei die Strafprozessordnung aufgrund der allgemeinen Normenhierarchie der kantonaten Verordnung im Abweichungsfall vorgeht.