Deren Art. 12 definiertaussergewöhnliche Todesfälle folgendermassen: "Ist der Tod gewaltsam durch Verbrechen, Selbsttötung, Unglücksfall oder ohne sichtbare Ursache eingetreten, so meldet der Arzt den Fall der Staatsanwaltschaftoder der Polizei (Abs 1) Bei ausseroKlentlichen Todesfällen darf die Bestattung erst nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft erfolgen (Abs. 2)."