Andernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution,nötigenfalls die Obduktion an. Sie kann die Leiche oder Teile davon zurückbehalten, solange der Zweck der Untersuchung es erfordert(Abs. 3). ..." 20.7.2 Nach Art. 63 Abs. 3 des kantonalen Gesundheitsgesetzes vom 3. Dezember 2015 (GDB 810.1) regelt der Kantonsrat durch Verordnung insbesondere die Mindestanforderungen an Friedhöfe und Gräber, die Voraussetzungen zur Bestattung und die Grabesruhe. Auf dieser gesetzlichen Grundlage fusst die Verordnung des Kantonsrates vom 24. Oktober 1991 über Friedhöfe und Bestattungen (GDB 817.11). Deren Art.