Der gehe zur Leichenschau und entscheide, ob das ein natürlicheroder ein aussergewöhnlicherTodesfall sei. Weil es dafür einen geregelten Notfatldienstgebe, dürften in solchen Fällen eben nicht der Kantonsarzt oder seine Stellvertretereingesetzt werden. Deswegen gehe er auch davon aus, wenn sich die Polizei bei ihm als Amtsarzt melde, dass es sich um eine Legalinspektion handle und alle notwendigen Stellen informiert würden (Protokoll, Frage 9) 20.7 20.7.1 Die Untersuchung an einer Leiche stellt eine Zwangsmassnahme dar. Art. 253 StPO sieht entsprechend bei aussergewöhnlichen Todesfällen vor: