Die Frage, ob die Oberstaatsanwältinzumindest an die Leichenschau bzw. die Legalinspektion gehen müsste, wenn auf dem Formular stehe, es handle sich um einen agT, verneinte sie. Die medizinischen Kriterien für einen agT seien nicht die gleichen wie aus strafrechtlicher Sicht. Der diensthabende Polizeioffizier habe sie im vorliegenden Fall angerufen und informiert.Sie hätte ausrücken können, das wäre kein Problem gewesen. Aber sie habe gesagt, das sei kein agT. Sie sei wegen Todesfällen schon oft ausgerückt, bei denen man nachher habe sagen können, es hätte die Staatsanwaltschaftnicht gebraucht. Aber man habe es einfach nicht gewusst (Protokoll, Frage 550).