20.5.2 Bei der Befragungerklärtedie Oberstaatsanwältinauf die Frage (Protokoll,Frage 548), wie sie habe beurteilenkönnen, dass es sich nicht um einen aussergewöhnlichenTodesfall (agT) gehandelt habe, sie hätten schon einen Tag oder zwei Tage vorher einen sehr ähnlich gelagerten Fall gehabt. Dies sei ein ziemlich grosses Thema bei ihnen, dass die Rettungsdienste, die in ihren Reihen keinen Arzt hätten, die Totenbescheinigungen nicht ausstellen könnten. Dann werde meistens der Amtsarzt angefragt. Sobald der unterwegs sei, rücke auch die Polizei und die Staatsanwaltschaft aus. Es sei eben nicht mehr so, wie das früher hättesein sollen.