20.5 20.5. 1 Die Oberstaatsanwältin bestreitet in ihrer schriftlichen Stellungnahme, dass es sich im eingangs geschilderten Fall um einen aussergewöhnlichen Todesfall gehandelt habe. Dies bestätige nun auch der Umstand, dass die Polizei lediglich einen Informationsbericht verfasst habe. Sie habe sich nicht durch die Polizei vertreten lassen. Zudem hätte sie jederzeit ausrücken können.