Es darf daher nicht sein, falls zutreffend, dass die Staatsanwälte während des Pikettdienstes der Oberstaatsanwältin an ihrer Stelle Auskünfte bzw. Anweisungen der Polizei erteilen müssen, weil sie aus verschiedenen Gründen nicht abkömmlich ist. Ungünstig erscheint ferner der alleinige Einsatz eines neuen Staatsanwaltes nach weniger als zehn Tagen Dienstzeit bei der Ot>waldner Staatsanwaltschaft im Pikettdienst. Hierbei hätte sichergestellt werden