20.4 Den Vorwurf der Staatsanwaltschaftbezüglich Handhabung des Piketts durch die Oberstaatsanwältin betrifftdie Pikettorganisation.Wie bereits unter E. 19 angeführt, kommt der Organisationund Planungdes Piketteinsatzeseine hohe Prioritätzu. Zudem hat die Oberstaatsanwältin die Funktion des Piketts im Einzelfall sicherzustellen. Es darf daher nicht sein, falls zutreffend, dass die Staatsanwälte während des Pikettdienstes der Oberstaatsanwältin an ihrer Stelle Auskünfte bzw. Anweisungen der Polizei erteilen müssen, weil sie aus verschiedenen Gründen nicht abkömmlich ist.