20.3.4 Eine Sekretärin schilderte im Rahmen der Befragung, dass die Oberstaatsanwältin zuweilen während ihrer Pikettzeit teilweise halbe Tage, teilweise ganze Tage ortsabwesend sei. Sie wisse etwa, dass die Oberstaatsanwältin beispielsweisenach Bern für eine Sitzung der Antifalterkommi$sionmüsse, obwohlsie Pikett habe. Die Oberstaatsanwältinhabe dies auch schon dergestaltkommentiert,dass sie sie ja mit dem Helikopterholenkönnten, wenn es brenne. Solche Abwesenheitssituationengebe es sehr oft. Sie könne damit auch die Vorgabe, bei einem Vorfall inneN 20 Minuten beim Polizeigebäude einzutreffen, nichteinhalten(Protokoll,Fragen 16 f.).