Seite 96 20.1 ,2 Die Staatsanwaltschaft beklagt sich anhand diese Falles über die Art und Weise, wie die Oberstaatsanwältin ihren Pikettdienst leiste. Öfters müssten Staatsanwälte während ihres Pikettdienstes an ihrer Stelle Auskünfte bzw. Anweisungen der Polizei erteilen, weil die Oberstaatsanwältin ihre Türe nicht öffne oder das Telefon nicht abnehme, obwohl sie anwesend sei. Es sei auch nicht tolerierbar, dass sie sich bei aussergewöhnlichen Todesfällen durch die Polizei vertreten lasse wie dies im vorliegenden Beispiel der Fall gewesen sei.