erlassenen – GOG-widrigen – Art. 4 Abs. 2 des Organisationsreglements nicht nachlebt, wonach sie als Oberstaatsanwältin'’im Notfall"auch andere Personen mit dem Pikettdienst betraut. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisungen: Die Oberstaatsanwaltschafthat (gesetzeskonforme)Weisungen zu erteilen, wonach lediglichdie Staatsanwälte und die Oberstaatsanwältin Pikettdienst leisten. Dabei haben sich die Pikettleistenden grundsätzlich immer zur Verfügung zu halten und die entsprechenden Ausrückzeiten zu beachten. Staatsanwaltsassistenten dürfen hierzu ebenso wenig für eine seibständige Dienstleistung hinzugezogen werden wie blasse Praktikanten.