19.9 Richtigerweise leisten lediglich die Staatsanwälte und die Oberstaatsanwältin, und dies nichtim Sinne einer Kann-Bestimmung(siehe hierzu oben E. 18), Pikettdienst.Staatsanwaltsassistenten dürfen hierzu ebenso wenig für eine selbständige Dienstleistung hinzugezogen werden wie die Praktikanten. Möglich und mitunterfür Ausbiidungszwecke sinnvoll erscheint hingegen eine begleitete und beaufsichtigteTeilnahme dieser Personen bei Piketteinsätzen. Die Oberstaatsanwältin erwähnt, dass sie die Einsätze der Praktikanten bei den anderen Staatsanwältennicht beurteIlenkönne. Damit räumt sie zum einen ein, dass sie ihrer Führungsfunktion nicht nachkommt und zum anderen ihrem von ihr selber