Dessen ungeachtet änderte die Oberstaatsanwältin Art. 4 Abs. 2 (aArt. 5 Abs. 2) des Reglements über die Organisation der Staatsanwaltschaft Obwaldenper 1. Januar 2015 dahingehendab, dass sie "im Notfallauch andere Personen mit dem Pikettdienst betrauen kann". Diese Erweiterung der Pikettzuständigkeit findet keine Grundlage im GOG. Zudem hat die Oberstaatsanwältin in ihren Stellungnahmen zur Aufsichtsbeschwerde den Einsatz der Praktikanten nicht mit Notfällenbegründet, sondern gestützt auf deren Ausbildung und nur für untergeordnete Pikettleistung.