Wie bei den Einsätzen bei Einvernahmen stelltsie dabei offenbar auf die bisherige Ausbildung der betreffenden Praktikanten ab. Zum einen bildet dies auch hier kein ohne Weiteres taugliches Kriterium, zum anderen liegt der Piketteinsatz nicht im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltsassistenten, was sich aus der abschliessenden Aufgabenzuteilungin Art. 44c GOG ergibt. Dessen ungeachtet änderte die Oberstaatsanwältin Art. 4 Abs. 2 (aArt. 5 Abs. 2) des Reglements über die Organisation der Staatsanwaltschaft Obwaldenper 1. Januar 2015 dahingehendab, dass sie "im Notfallauch andere Personen mit dem Pikettdienst betrauen kann".