19.6 Indem die Oberstaatsanwältin Praktikanten offenbar seit 2017, teils unter Aufsicht eines Staatsanwalts, teils selbständig Einvernahmen durchführen lässt, ohne die Praktikanten formell als Staatsanwaltsassistenten einzusetzen, genügt sie den gesetzlichen Anforderungen der StPO nicht. Ob diese Praktikanten ihr Anwaltspraktikum schon abgeschlossen haben oder nicht, stellt kein taugliches formelles Kriterium dar. Es kann lediglich unter Umständen bei der Entscheidhilfe dienlich sein, wer als Assistent eingesetzt werden soll oder nicht.