"Anwendbar ist m.E. StPO 142 l. Nun fehlt eine kt. Bestimmung, welche Praktikanten erwähnte. Hingegen können Staatsanwalts-Assistenten nach GOG 44c I in einfachen Fällen (sic!) auch Einvernahmendurchführen,also Beschuldigteund Auskunftspersonenbefragen und Zeugen einvernehmen. Falls du die Praktikanten ausdrücklich als Staatsanwalts- Assistenten einsetzt, müsste es möglich sein, sie unter den gleichen Voraussetzungen Einvernahmen durchzuführen zu lassen; allerdings also ebenfalls nur in einfachen Fällen. Wichtig erscheint mir, wenn du ein solches Vorgehen in Erwägung ziehst, dass die Praktikanten vorgängig sorgfältig eingeführt werden;