19.2.2 Zum Fall ’'J.'’ führtedie OberstaatsanwältËn aus, dass sie im vorliegendenFallfür sie (die Oberstaatsanwältin)nach X ausgerückt sei, jedoch jederzeit mit ihr in telefonischerVerbindung gestanden sei. Bei Bedarf wäre sie in 45 Minutenvor Ort gewesen. Die Praktikanten habe sie nichtfür das PËketteingesetzt, sondern sie seien einfach stellvertretend für sie ausgerückt. Sie hätten auch immer in Kontakt mit ihr gestanden. Im vorliegenden Fall wisse sie, dass sie telefonisch immer "dabei" gewesen sei und habe entsprechend gewusst, was dort geschehen sei (Protokoll, Frage 529).