19.1.2 Die Oberstaatsanwältin habe die Rechtspraktikantendenn auch immer wieder dazu angehalten, während ihrer At)wesenheiten für sie das Pikett zu übernehmen, was jeglicher Grundlage entbehre und rechtsstaatlichäusserst fragwürdig erscheine. So habe die damalige RechtspraktikantinJ. am 10. Oktober 2017 anstelle der während des Piketts abwesenden Oberstaatsanwältin als einzige Vertretung der Staatsanwaltschaft zu einem nicht unproblematischen aussergewöhnlichen Todesfall ausrücken müssen. Um die notwendige Obduktion anordnen zu können, habe sie die Oberstaatsanwältintelefonisch zu erreichen versucht, was ihr erst nach mehrfachen Versuchen gelungen sei.