3 Abs. 2 lit. g jedoch – gerade umgekehrt– die ausschliessliche Zuständigkeitfür die Behandlung von Fällen der internationalen Rechtshilfe zu, womit die kurz darauf in Kraft tretende geänderte Zuständigkeitsnorrr1in Art. 60c Abs. 3 GOG keine Berücksichtigung fand. Das Reglementwidersprichtdaher auch in diesem Punkt dem GOG. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Empfehlung: Das Reglement über die Organisation der Staatsanwaltschaft Obwalden ist unter Einbezug der administrativen Aufsicht durch die Oberstaatsanwaltschaft zu überarbeiten und in allen Teilen konform zum GOG auszugestalten.