Die ursprüngliche Fassungdes Reglementsagte – entgegender Auffassungder Oberstaatsanwältin – hierzu nichts. Mit der Gesetzesänderung, die am 1. März 2015 in Kraft trat und Art. 60c GOG mit einem Abs. 3 ergänzte, sollte die Oberstaatsanwältin von einzelnen Fällen entlastet werden. Vor diesem Hintergrund sieht diese Bestimmung seither vor, dass sie Aufgaben gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung im Einzelfalleinem Staatsanwalt übertragen kann. Im Reglement vom 1, Januar 2015 wies sich die Oberstaatsanwältin gemäss Art. 3 Abs. 2 lit.