18.12 Zum von der OberstaatsanwältinaufgeworfenenThema, wer die internationaleRechtshilfe zu leisten hat, führt sie zutreffend aus, dass bis zur entsprechenden Gesetzesänderung am 1. März 2015gestütztauf Art. 60c Abs. 2 GOG alleinternationalen Verfahrendurch sie selber zu führen waren, da eine Fallführung durch einen Staatsanwalt nicht möglich gewesen war. Entsprechend musste sie keinen Fall an sich ziehen. Die ursprüngliche Fassungdes Reglementsagte – entgegender Auffassungder Oberstaatsanwältin – hierzu nichts.