5) Abs. 2 des Reglementssieht vor: "Sie leistenPikettdienst.Die Oberstaatsanwältinkann Ausnahmen vorsehen und im Notfallauch andere Personen rnit dem Pikettdienst betrauen." Diese inhaltliche Zuständigkeitsänderung hat keine gesetzliche Grundlage und widersprichtder Auffassung des Gesetzgebers, der abgesehen von den Leitungsfunktionen keine Unterscheidungzwischen den Staatsanwältenund der Oberstaatsanwältin schaffen wollte.