Weiter sieht die Reglementsmodifikationdie Bestimmung in Art. 4 betreffend FaËlbearbeitung der Oberstaatsanwältin nicht mehr vor. aArt. 4 Abs. 2 lit. b regelte in Umsetzung des erwähntenArt. 44a Abs. 2 GOG, dass die Oberstaatsanwältin den Pikettdienstim gieichen Umfang wie die Staatsanwälte zu leisten hat. Damit wird der Pikettdienstfür die Oberstaatsanwältin der Kann-Vorschrift von Art. 3 Abs. 4 des Reglements unterstellt. Der Pikettdienst wird nämlich nur noch bei den Aufgaben der Staatsanwälte erwähnt: Art. 4 (= aArt. 5) Abs. 2 des Reglementssieht vor: "Sie leistenPikettdienst.