18.10 Es trifft nichtzu, dass die Änderungen des Reglements nur unwesentlichePunkte betroffen haben. So beschlagen die Änderungen Punkte wie die Erfüllung von Staatsanwaltsaufgaben durch die Oberstaatsanwältin. Diese Pflicht ergibt sich ausdrücklich aus Art. 44a Abs. 2 GOG, wonach die Oberstaatsanwättinneben ihren Führungsaufgabengemäss Abs. 1 "im Übrigen" die Aufgaben eines Staatsanwalts erfüllt. Diese Bestimmung fand während der Projektarbeitenzur Justizreform Eingang in den Gesetzestext und sollte die unerwünschte Abgrenzung der Funktion der Oberstaatsanwältin von den gewöhnlichen Staatsanwälten verhindern. Im modifizierten Reglement sieht Art. 3 Abs. 4 hingegen