Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Empfehlung:Um künftigeMissverständnissezu vermeiden,ist ins Auge zu fassen, das Reglement über die Organisation der StaatsanwaltschaftOt)walden als Weisung zu bezeichnen. Diese Weisungsbefugnissteht der Oberstaatsanwältingestützt auf Art. 44a Abs. 1 lit. b GOG zu, wonach sie zuständigist für den Aufbauund den Betrieb einer zweckmässigen Organisationder Staatsanwaltschaft. 18.9