Seite 88 Auf entsprechende Frage hin erläuterte die Oberstaatsanwältindie Rechtsnatur des Reglements und die Hintergründe, weshalb dieses erlassen worden sei (Protokoll, Frage 493). Sie sei von der damaligenRegierungsrätinP. darumgebetenworden,wie die anderen Ämter ein entsprechendes Organisationsreglementzu erlassen. Sie habe dann ein Musterreglementder Staatsanwaltschaftvom Kanton Zug oder Luzern bekommen und angepasst. Das sei eigentlicheine Sache der administrativenAufsicht. Sie habe das aber auf deren Wunsch hin gemacht.