18.8 Bezüglich die weiteren Vorwürfe der Staatsanwaltschaft zur (fehlenden) gesetzlichen Grundlage des Reglements über die Organisation der StaatsanwaltschaftOt>waldenund der darin erwähnten Kann-Formulierung betreffend Aufgabenerfüllung eines Staatsanwalts durch die Oberstaatsanwäitingilt Folgendes: Dieses Reglementwurde mit Gültigkeit ab 1. Januar 2011 erlassen. Im GOG findet sich keine Delegationsnormzum Erlass eines Reglements wie dies etwa Art. 1a Abs. 4 GOG oder in Art. 1b Abs. 3 GOG für das Obergericht vorgesehen ist.