Diese Auskünfte wurden in der Folge am 16. Januar 2013 schriftlich erteilt. Die Schlussverfügung datiert gleichwohl erst vom 25. März 2013. In dieser Verfügungliefertedie Oberstaatsanwältin den Polizeirapportvom 28. August 2012 und das erwähnte Schreiben des Unternehmens vom 16. Januar 2013 an die ersuchende Behörde. 18.7 Insgesamt ist die Verfahrenserledigung als äusserst schleppend einzustufen, was die Oberstaatsanwältin einräumt und auch andere schleppend geführte Rechtshilfeverfahren erwähnt (Protokoll, Fragen 466 und 486 ff.). Die einzelnen Verfahrenshandlungen erfolg-