SR 351.1) nicht initiiere. Wohl als Reaktion auf das Mahnschreiben des BJ erliess die Oberstaatsanwältinam 1. Mai 2012 eine formelle Eintretensverfügung – datierend vom 13. Februar 2012. Diese Verfügung wurde dem BJ am 1. Mai 2012 per Fax übermittelt.Im Rahmen dieser Verfügung beauftragte sie die Obwaldner Polizei mit Abklärungen gemäss Rechtshilfegesuch. Diesen Auftrag an die Obwaldner Polizei hatte die Oberstaatsanwältin der Polizei offenbar bereits am 16. April 2012 gegeben. Der entsprechendePolizeiberichtdatiertevom 28. August 2012.