buna entnommen,ausgedruckt und dem Obergericht aufgelegt. 18.6 Die Verfahrensverzögerungen gingen auch danach weiter, was die Staatsanwaltschaft zwar nicht beanstandet, sich aber aus den Akten ergibt. Mit Schreiben vom 27. April 2012 erkundigtesich das BJ nach dem Verfahrensstand,da es bis anhin lediglicheine Eröffnungsverfügungerhalte habe. Das BJ wies darauf hin, dass eine solche Eröffnungsverfügung das formelle Rechtshilfeverfahrengemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) nicht initiiere.