18.3.2 In ihrer Duplik hält die Oberstaatsanwältinfest, dass das Reglement im Jahre 2010 im Auftrag der administrativen Aufsichtsbehörde mit Unterschrift der damaligen Regierungsrätin P. erlassen worden sei. Die in der Folge getätigten marginalen Abänderungen seien bloss noch von ihr (der Oberstaatsanwältin) unterschrieben worden.