60c Abs. 1 GOG). Anders habe es sich unter bisherigem Recht nur bezüglich der internationalen Rechtshilfe verhalten. Die Staatsanwaltschaftstelltweiter die Grundlage des von der Oberstaatsanwältinangeführten Reglements über die Organisation der Staatsanwaltschaft Obwalden in Frage, ebenso die darin erwähnte Kann-Formulierung betreffend Aufgabenerfüllung eines Staatsanwalts durch die Oberstaatsanwältin, was Art. 44a Abs. 2 GOG widerspreche.